CAN Au-Pair Vermittlungs Vertrag

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Mit Unterzeichnung des Vertrags beauftragt die Gastfamilie die Vermittlungsagentur damit, eine Au- Pair-Kraft zu Suchen.

§2 Pflichtender Gastfamilie

1) Die Gastfamilie verpflichtet sich, sämtliche in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten einzuhalten.

2) Dies umfasst insbesondere folgende Verpflichtungen:

• Integration der Au-Pair-Kraft in das Familienleben. Die maximale Arbeitszeit beträgt 30 Stunden pro Woche, wobei die tägliche Arbeitszeit 6 Stunden nicht überschreiten darf. Es ist mindestens ein voller freier Tag pro Woche zu gewähren, davon mindestens ein Sonntag pro Monat.

• Gewährung von freier Kost und Logis, möglichst durch Unterbringung in einem eigenen Zimmer.

• Zahlung eines monatlichen Taschengeldes von mindestens 280 € sowie Beteiligung an den Kosten für einen Sprachkurs bis zu 70 € pro Monat. Zudem sind die Fahrtkosten zur Sprachschule zu übernehmen.

• Gewährung von bezahltem Urlaub: Bei einer Aufenthaltsdauer von 12 Monaten 4 Wochen, bei kürzerem Aufenthalt 2 Tage pro Monat. Die Gastfamilie verpflichtet sich ferner, alle erforderlichen behördlichen Anmeldungen unverzüglich nach Einreise der Au-Pair-Kraft vorzunehmen. Sämtliche damit verbundenen Kosten trägt die Gastfamilie.

3) Die Gastfamilie verpflichtet sich, die Au-Pair-Kraft ausreichend gegen Krankheit und Unfall zu versichern, einschließlich – soweit möglich – der Übernahme von Kosten für ärztliche Behandlungen, Medikamente und Krankenhausaufenthalte.

4) Die Gastfamilie verpflichtet sich, der Agentur das Ankunfts- und Abreisedatum der Au-Pair-Kraft unverzüglich in Textform mitzuteilen.

5) Lädt die Gastfamilie eine Au-Pair-Kraft zum persönlichen Kennenlernen ein, trägt sie die Kosten für die Hin- und Rückreise.

6) Die Weitergabe von Daten oder Bewerbungsunterlagen der Au-Pair-Kraft an Dritte ist untersagt. Im Falle einer unbefugten Weitergabe besteht eine Schadenersatz- und Provisionspflicht gegenüber der Agentur.

7) Au-Pair-Kräfte aus Nicht-EU-/EWR-Staaten dürfen höchstens 12 Monate beschäftigt werden. Die Mindestaufenthaltsdauer beträgt 6 Monate.

§3 Pflichten des Vermittlers

8) Der Vermittler übermittelt der Gastfamilie die von der Au-Pair- Kraft überlassenen Daten, damit sich diese mit der zukünftigen Au-Pair Kraft in Verbindung setzen kann Der Vermittler garantiert nicht die tatsächliche Bereitstellung einer Au-Pair-Kraft während der gesamten geplanten Aufenthaltsdauer.

9) Erfüllt die Au-Pair-Kraft innerhalb des ersten Monats die aus der Au-Pair Tätigkeit geschuldeten Pflichten wiederholt in erheblichem Umfang nicht, obwohl die Gastfamilie sie nachweislich auf die Einhaltung der Pflichten hingewiesen hat, ist die Gastfamilie berechtigt das Au-Pair-Verhältnis zu lösen. Der Vermittler bemüht sich in diesem Fall eine neue Au-Pair-Kraft kostenlos zu finden. „(Sie kann nur drei verschiedene Au-Pair-Kandidaten vorschlagen.) Akzeptiert sie keinen dieser Kandidaten, ist sie verpflichtet, das im Vertrag vereinbarte Honorar zu zahlen.“

10) Sollte innerhalb von 30 Tagen keine Einigung mit Ihrem Au-pair-Kandidaten erzielt werden, stellen wir einmalig und kostenfrei einen zweiten Au-pair-Kandidaten zur Verfügung. (§ 3 Absatz 9 findet Anwendung.) Erfolgt der Austausch innerhalb einer angemessenen Frist, erstattet die Vermittlungsagentur der Gastfamilie die Hälfte der für das erste Au-Pair vereinbarten Vermittlungsgebühr. Für die Vermittlung des zweiten Au-Pairs ist eine neue Vermittlungsgebühr zu entrichten. Ist die Gastfamilie mit dem zweiten Au-Pair unzufrieden, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Vermittlungsgebühr. Die Gastfamilie ist verpflichtet, die vollständige Agenturgebühr zu bezahlen

11) Nachdem sich die Gastfamilie für eine Au-pair-Kraft entschieden hat, holt die Agentur das Einverständnis der Au-pair-Kraft ein. Nach beiderseitigem Einverständnis werden die entsprechenden Informationen von der Agentur beiden Parteien zur Verfügung gestellt.

§4 Haftung/Gewährleistung

1) Die Agentur übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der von der Au-Pair-Kraft bereitgestellten Informationen und Unterlagen. Eine Überprüfung dieser Angaben erfolgt nicht.

2) Die Agentur haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

3) Die Agentur haftet insbesondere nicht für Schäden, die der Gastfamilie oder Dritten durch die Au-Pair-Kraft entstehen, insbesondere nicht infolge von Krankheit, Fehlverhalten oder Nichterfüllung der Pflichten durch die Au-Pair-Kraft.

4) Die Agentur haftet ferner nicht für Nachteile oder Schäden, die durch eine Absage der Au-Pair-Kraft entstehen, insbesondere im Falle einer Visumsablehnung, sowie nicht für Kosten im Zusammenhang mit der Beschaffung einer Ersatzkraft.

5) Datenschutz: Die Gastfamilie erklärt sich damit einverstanden, dass ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragsdurchführung verarbeitet, gespeichert und – soweit erforderlich – an Dritte weitergegeben werden. Die Weitergabe von Informationen der Gastfamilie oder der Au-Pair-Kraft an unbefugte Dritte ist untersagt.

§5 Gebühren

Die Vermittlungsgebühr wird für die durch die Agentur erbrachten Leistungen fällig. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn das Au-pair-Verhältnis aus Gründen nicht zustande kommt, die nicht von der Agentur zu vertreten sind, insbesondere im Falle einer Ablehnung des Visumantrags oder eines Rücktritts der Gastfamilie nach Vorstellung eines Au-pair-Kandidaten. Sobald die Agentur ihre vertraglich geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise erbracht hat, ins besondere durch die Auswahl, Vorstellung oder Übermittlung von Au-pair-Kandidaten und deren Unterlagen, entsteht der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Dem Vertragspartner bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wenn die Gastfamilie eine Au-Pair-Kraft im Ausland wählt, ist die unten aufgeführte „Au-Pair-Gebühr im Ausland“zu zahlen. Die Gebühr wird nach Zahlungseingang fällig, und die Agentur stellt der Gastfamilie daraufhin die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere die Formulare zur legalen Registrierung sowie die Visumantragsunterlagen. Tritt die Gastfamilie nach Beginn der Vermittlungstätigkeit vom Vertrag zurück, ist eine Grundgebühr in Höhe von 50 % des Gesamtbetrags zu zahlen. Dem Vertragspartner bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Gebühr von 600,00 Euro gilt auch für aus dem Ausland vermittelte Au-Pairs. 50 % der Vermittlungsgebühr sind im Voraus zu zahlen. Der Restbetrag wird fällig, sobald das Au-Pair bei der Gastfamilie eingetroffen ist. Der Anspruch auf die Vermittlungsgebühr entsteht bereits mit Beginn der Vermittlungstätigkeit, insbesondere durch die Auswahl, Vorstellung oder Übermittlung von Au-Pair-Kandidaten und deren Unterlagen.

6) Im Falle eines Rücktritts nach Beginn der Vermittlungstätigkeit ist die vereinbarte Vergütung anteilig bzw. mindestens in Höhe von 50 % zu zahlen. Dem Vertragspartner bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Vermittlungsgebühr für den Austausch von Au-Pair-Kräften: Die Höhe der Vermittlungsgebühr im Falle eines Austauschs richtet sich nach der verbleibenden Aufenthaltsdauer des Au-Pairs in Deutschland. Alle anfallenden Gebühren sind bei Vertragsabschluss anerkannt, nicht verhandelbar und durch Überweisung innerhalb von 7 Tagen zahlbar auf folgendes

Konto der CAN-Au-Pair Vermittlung markieren Sie eine der folgenden Optionen: (Inkl.

MwSt.) 3 Monate -180€           6 Monate - 380€             9 Monate - 480 €                  12 Monate - 600 € Bankverbindung:

POSTBANK: IBAN: DE30 6001 0070 0970 4877 02 BIC: PBNKDEFF

§6 Rücktritt und Rücktrittsfrist:

1) Die Vertragsparteien sind berechtigt, binnen 14 (vierzehn) Tagen ab dem Datum der Unterzeichnung dieses Vertrages ohne Angabe von Gründen in Textform vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung kann insbesondere per E-Mail, WhatsApp-Nachricht oder durch Ein unterzeichnetes Schreiben erfolgen.

2) Vergütung im Rücktrittsfall: Die Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden, dass im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts, sofern die Agentur bereits Leistungen erbracht hat, insbesondere ein Au-pair einschließlich der zugehörigen Informationen und Unterlagen vorgestellt oder übermittelt wurde, 50 % der vereinbarten Servicegebühr an die Agentur zu zahlen sind. Dem Vertragspartner bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§7 Allgemeines

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schrift- oder Textform (§ 126b BGB). Nicht in dieser Vereinbarung aufgeführte Leistungen sind nicht geschuldet. Der/die für die Gastfamilie Unterzeichnende erklärt, diesen Vertrag auch im Namen des anderen Teils der Gasteltern abzuschließen und hierzu bevollmächtigt zu Sein. Die Gasteltern haften für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner.

Ort, Datum

Unterschrift Vermittler

Unterschrift Gastfamilie

Datum
Zustimmung zum Vermittlungsvertrag