Einreisebestimmungen für Au-pairs in Deutschland
Wie sind die Einreisebestimmungen für Au-pairs in Deutschland? Braucht man als Au-pair ein Visum für Deutschland? Welche Dokumente vor der Abreise beantragt werden müssen und was bei der Ankunft beachtet werden muss, haben wir hier zusammengetragen.
Die Bestimmungen sind für EU-Bürger und Nicht-EU-Bürger unterschiedlich.
EU: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien (Vereinigtes Königreich), Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern
EFTA: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz
Nicht-EU: Staatsangehörige aller anderen Länder.
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Informationen für Au-pairs aus der EU und EFTA
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Au-pair-Visum
Au-pairs aus Nicht-EU-Ländern benötigen ein Visum, um nach Deutschland einreisen zu dürfen. Das Visum sollte früh genug beantragt werden. Es kann einige Zeit vergehen, bis das Au-pair sein Visum erhält.
Schritt 1: Prüfen, ob der Reisepass gültig ist
Das Au-pair sollte sicherstellen, dass es einen gültigen Reisepass besitzt, bevor es seine Reise plant.
Schritt 2: Einladungsschreiben und Vertrag schicken
Die zukünftige Gastfamilie schickt dem Au-pair per Post den unterschriebenen Vertrag und ein Einladungsschreiben. Diese Dokumente braucht das Au-pair zur Beantragung des Visums. Daher ist es wichtig, dass es die Dokumente rechtzeitig erhält: Einladungsschreiben und Au-pair-Vertrag herunterladen.
Es gilt zu beachten: In der Deutschen Botschaft im Heimatland des Au-pairs kann es eventuell zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Daher raten wir dem Au-pair bei einer Zusage durch eine Gastfamilie, so schnell wie möglich einen Termin für den Visumsantrag in der Auslandsvertretung zu vereinbaren. Bis der Termin stattfindet, kann das Au-pair den Vertrag mit der Gastfamilie unterschreiben und sich um die Zusammenstellung der nötigen Unterlagen kümmern.
Schritt 3: Visum beantragen
1. Die deutsche Botschaft prüft die Grundkenntnisse der deutschen Sprache des Au-pairs. Welche Kenntnisse als ausreichend gelten, entscheidet die deutsche Botschaft des Landes. Am besten erkundigt sich das Au-pair vorher bei der Botschaft, ob seine Sprachkenntnisse für ein Visum ausreichen.
2. In Deutschland darf man nur bis zu einem bestimmten Alter als Au-pair arbeiten. Wenn das Visum beantragt wird, darf es jedoch noch nicht älter als 26 Jahre sein.
3. Wenn das Au-pair bei der deutschen Botschaft in seinem Heimatland ein Visum beantragt, sollte es diese Dokumente mitnehmen:
- einen von der Gastfamilie unterschriebenen Au-pair-Vertrag (Original)
- das Einladungsschreiben der Gastfamilie (Original)
- den gültigen Reisepass
- eine Versicherungsbestätigung von der Gastfamilie (die Gastfamilie verpflichtet sich dazu mit dem Einladungsschreiben)
- ein Motivationsschreiben, aus dem hervorgeht, wie der Au-pair-Aufenthalt in die konkrete Lebensplanung passt.
Der Beginn der Au-pair-Beschäftigung laut Au-pair-Vertrag darf nicht später als 6 Monate nach Stellung des Visumantrages liegen. Die geplante Aufenthaltsdauer muss mindestens 6 Monate betragen.
Wenn das Visum erteilt wird, kann das Au-pair aus seinem Land ausreisen. Bis das Visum ausgestellt ist, sollten je nach Land zwischen 6 Wochen und bis zu ca. 3 Monaten eingeplant werden. Wer es genau wissen möchte, ruft am besten die deutsche Botschaft an und fragt nach.
In Einzelfällen können weitere Dokumente von dem Au-pair verlangt werden, zum Beispiel ein polizeiliches Führungszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis. Auch hier empfehlen wir, bei der deutschen Botschaft im Heimatland nachzufragen.
Auch von der Gastfamilie können im Rahmen des Visumsprozesses weitere Dokumente eingefordert werden, beispielsweise eine Meldebescheinigung, ein Fragebogen für Gastfamilien der Agentur für Arbeit oder eine Verpflichtungserklärung.
Mit der Verpflichtungserklärung verpflichtet sich die Gastfamilie für die Kosten des Lebensunterhalts des Au-pairs aufzukommen. Sie gilt solange, bis das Au-pair das Land wieder verlassen hat. Wenn die Gastfamilie eine Verpflichtungserklärung unterschrieben hat, sollte sie auch den Abschluss einer Abschiebekostenversicherung in Betracht ziehen.
Schritt 4: Anmeldung im Gastland
Das Visum gilt zunächst für drei Monate und berechtigt zur sofortigen Aufnahme der Au-pair-Tätigkeit. Nachdem das Au-pair in Deutschland angekommen ist, muss die Gastfamilie es bei dem Einwohnermeldeamt anmelden. Spätestens nach drei Monaten müssen Aufenthaltserlaubnis und Arbeitsgehmigung bei der Ausländerbehörde verlängert werden.
Seit dem 1. September 2011 müssen Au-pairs in Deutschland einen elektronischen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde vor Ort beantragen. Das ist der so genannte eAufenthaltstitel. Dazu wird ein biometrisches Passbild benötigt. Die Kosten variieren je beantragter Aufenthaltsdauer: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr kostet 100 Euro. Die Zeit von der Antragstellung bis zur Aushändigung beträgt nach den derzeitigen Erfahrungswerten etwa 3 bis 4 Wochen. Es empfiehlt sich daher, sich frühzeitig bei der örtlichen Ausländerbehörde zu erkundigen.
Sonderregelungen für bestimmte Länder
1.) Staatsbürger aus Argentinien, Australien, Chile, HongKong, Israel, Japan, Neuseeland, Südkorea, Taiwan und Uruguay können unter bestimmen Umständen ein Working Holiday Maker Visum beantragen. Details sind mit der deutschen Vertretung im Heimatland abzuklären.
Oder 2.) Visumsbefreiung bei der Einreise: Au-pairs aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland sowie den USA dürfen zunächst ohne Visum nach Deutschland einreisen. Wichtig ist hierbei: Der Aufenthaltstitel muss bei der zuständigen Ausländerbehörde vor Ort innerhalb von drei Monaten nach der Einreise und vor Aufnahme der Tätigkeit als Au-pair beantragt werden. Die Arbeit als Au-pair kann erst nach Erhalt des Aufenthaltstitels und der Arbeitserlaubnis aufgenommen werden. Hierbei muss beachten werden, dass Au-pairs für die Ausstellung des Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde Grundkenntnisse der deutschen Sprache von mindestens Level A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachweisen müssen.
Nebentätigkeiten grundsätzlich nicht erlaubt
Visumspflichtige Au-pairs dürfen nur die Tätigkeiten ausüben, für die ihr Visum erteilt wurde. Andere Tätigkeiten sind grundsätzlich nicht erlaubt.
Quelle: au par world